Neue Rechte für Bahnreisende

Bei Zugausfällen und Verspätungen haben Reisende bestimmte Rechte gegenüber den Bahnunternehmen. Ab dem 07.06.2023 gilt eine neue Verordnung über die Fahrgastrechte im Bahnverkehr. Diese bringt einige Änderungen mit sich. Erfahren Sie jetzt mehr in unserer Kurzübersicht.

Keine Verspätungsentschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Bei einer Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten erhielten Reisende bisher immer eine Verspätungsentschädigung. Nach der neuen Fahrgastrechteverordnung müssen Bahnunternehmen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:

  • außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  • Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus;
  • Verschulden des Fahrgasts.

Wichtig: Die „außergewöhnlichen Umstände“ umfassen dabei ausdrücklich nicht normale jahreszeitlich bedingte Witterungsbedingungen, wie z. B. Herbststürme oder regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen in Städten aufgrund der Gezeiten oder der Schneeschmelze. Vielmehr muss es sich um außergewöhnliche Naturkatastrophen handeln.

Auch gut zu wissen: Eine Verspätungsentschädigung ist weiterhin zu zahlen bei

  • Streik des Personals des Bahnunternehmens;
  • bei Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur benutzt;
  • Handlungen oder Unterlassungen des Infrastrukturbetreibers und des Bahnhofsbetreibers.

Entschädigung bei Zeitfahrkarten auch bei Verspätungen unter 60 Minuten

Die neue Fahrgastrechteverordnung stärkt die Rechte, wenn Zeitfahrkarten genutzt werden (z.B. Jahres-, Monats-, Wochenkarten). Denn Inhaber:innen von Zeitfahrkarten haben nun auch Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, wenn sie während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt von Verspätungen von weniger als 60 Minuten betroffen sind. Im Deutschlandtarif ist dazu näher geregelt, dass auch bereits wiederholte Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte addiert und gesammelt eingereicht werden können. In diesen Fällen wird jeweils für volle 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung in Höhe von 1,50 Euro (2. Klasse) bzw. 2,25 Euro (1. Klasse) geleistet.

Weiterreise auch mit anderen Verkehrsunternehmen möglich

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten konnte die Fahrt bisher abgebrochen oder mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen  fortgesetzt werden. Die neue Fahrgastrechteverordnung sieht darüber hinaus vor, dass die reisende Person in diesem Fall nun auch Verträge mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste abschließen kann (genannt werden Bahn, Reisebus, Bus). Die dabei entstehenden angemessenen Kosten sind vom Bahnunternehmen zu erstatten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • das Bahnunternehmen hat der Weiterbeförderung mit anderen Anbietern zuvor zugestimmt oder
  • die Fahrgäste wurden von dem Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Verkehrsdienstes oder des verpassten Anschlusses informiert, ob und wie sie mit geänderter Streckenführung weiterreisen können.

Besonderheiten bei der Mitnahme von Fahrrädern

Sofern ein Fahrrad mit gebucht wurde, dieses aber ohne triftigen Grund dann doch nicht befördert wird, besteht nach der neuen Fahrgastrechteverordnung nun ausdrücklich ein Anspruch auf

  • Erstattung
  • Weiterreise mit geänderter Streckenführung
  • Verspätungsentschädigung oder
  • Hilfeleistung

Die söp hilft weiter

Haben Reisende ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche bei einem Unternehmen bereits geltend gemacht, haben jedoch damit keinen Erfolg, können sie sich an die söp als Schlichtungsstelle wenden. Das geht ganz einfach online unter https://soep-online.de/ihre-beschwerde.

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