Am 01.03.2013 trat die „Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004″ in Kraft. Sie soll EU-weit Schutzrechte für Fernbusreisende gewährleisten.
Entsprechend der Verordnung (Art. 2 Abs. 1) gelten die Rechte für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt.
Das Wichtigste in Kürze:
Entsprechend der VO (Art. 2 Abs. 1) gelten die nachfolgend dargestellten Rechte nach Verspätung, Annullierung sowie zu Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. Teilweise wird auch danach differenziert, ob ein Fahrgast von einer Bushaltestelle oder einem Busbahnhof abfährt.
Verspätete/ annullierte Abfahrt
- Rasche Information der Fahrgäste über die Verspätung bzw. Annullierung (spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit);
- angemessene Hilfeleistungen, wenn der Bus mehr als 90 Minuten Verspätung hat oder ganz ausfällt, in Form von unentgeltlichen Mahlzeiten und Erfrischungen, wenn notwendig die Unterbringung im Hotel (max. für zwei Nächte und max. 80,00 EUR pro Person und Nacht);
Hinweis:
Gilt nur bei Fahrten, die fahrplanmäßig länger als drei Stunden dauern. Bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, umfassen die Hilfeleistungen nicht die Unterbringung im Hotel.
- Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung, wenn der Bus gegenüber der erwarteten Abfahrtszeit absehbar mehr als 120 Minuten Verspätung hat, ganz ausfällt oder überbucht ist;
- bietet das Unternehmen dem Fahrgast weder die Erstattung des Fahrpreises noch die Weiterreise mit geänderter Streckenführung an, besteht ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 % des Fahrpreises.
Hinweis:
Eine verspätete Ankunft am Zielort (bedingt etwa durch einen Stau auf der Autobahn) ist nicht entschädigungsrelevant. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf eine verspätete Abfahrtszeit des Busses am Einstiegsort des Reisenden.
Entschädigung/ Hilfeleistung bei Unfällen
Fahrgäste haben entsprechend der VO bei Busfällen Anspruch u.a. auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Die Höchstgrenze der Entschädigung darf nicht weniger als 220.000 EUR je Fahrgast betragen (bei Gepäck 1.200 EUR). Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderer Mobilitätshilfen entspricht dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf angemessene Hilfeleistung für unmittelbare praktische Bedürfnisse der Fahrgäste wie etwa Verpflegung, Kleidung, Hotelunterbringung (max. zwei Nächte, max. 80,00 EUR pro Person und Nacht).
Menschen mit Behinderungen/ Mobilitätseinschränkungen
Unabhängig von der planmäßigen Wegstrecke dürfen behinderte/mobilitätseingeschränkte Menschen nicht diskriminiert werden, indem ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Die VO gestattet dem Unternehmen jedoch – etwa wenn das Fahrzeug den Ein- bzw. Ausstieg einer behinderten Person physisch nicht zulässt – die Beförderung zu verweigern (vgl. Artikel 10 ff.). Es empfiehlt sich daher vor Buchung bzw. Fahrtantritt Rücksprache mit dem Unternehmen zu halten.