Rechte Fernbusreisen

Am 01.03.2013 trat die „Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004″ in Kraft. Sie soll EU-weit Schutzrechte für Fernbusreisende gewährleisten.

Entsprechend der Verordnung (Art. 2 Abs. 1) gelten die Rechte für Fahrgäste von Linien­ver­kehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Ho­heits­gebiet eines EU-Mitglied­staats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt.

Das Wichtigste in Kürze:

Entsprechend der VO (Art. 2 Abs. 1) gelten die nachfolgend dargestellten Rechte nach Verspätung, Annullierung sowie zu Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Ho­heitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. Teilweise wird auch danach differenziert, ob ein Fahrgast von einer Bushaltestelle oder einem Busbahnhof abfährt.

Verspätete/ annullierte Abfahrt 

  • Rasche Information der Fahrgäste über die Verspätung bzw. Annullierung (spätes­tens 30 Minuten nach der fahrplan­mäßi­gen Abfahrtszeit);
  • angemessene Hilfeleistungen, wenn der Bus mehr als 90 Minuten Verspätung hat oder ganz ausfällt, in Form von unentgeltlichen Mahlzeiten und Erfri­sch­ungen, wenn notwendig die Unterbringung im Hotel (max. für zwei Nächte und max. 80,00 EUR pro Person und Nacht);
  • Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung, wenn der Bus gegenüber der erwarteten Abfahrtszeit absehbar mehr als 120 Minuten Ver­spätung hat, ganz ausfällt oder überbucht ist;
  • bietet das Unternehmen dem Fahrgast weder die Erstattung des Fahr­preises noch die Weiterreise mit geän­derter Streckenführung an, besteht ein  zu­sätz­licher Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 % des Fahrpreises.

Entschädigung/ Hilfeleistung bei Unfällen

Fahrgäste haben entsprechend der VO bei Busfällen Anspruch u.a. auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Die Höchstgrenze der Entschädigung darf nicht weni­ger als 220.000 EUR je Fahrgast betragen (bei Gepäck 1.200 EUR). Die Entschädi­gung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderer Mobilitätshilfen ent­­spricht dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf angemessene Hilfeleistung für unmittel­bare praktische Bedürfnisse der Fahrgäste wie etwa Verpflegung, Kleidung, Hotelunterbringung (max. zwei Nächte, max. 80,00 EUR pro Person und Nacht).

Menschen mit Behinderungen/ Mobilitätseinschränkungen

Unabhängig von der planmäßigen Wegstrecke dürfen behinderte/mobilitätseingeschränkte Menschen nicht diskriminiert werden, indem ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Die VO gestattet dem Unternehmen jedoch – etwa wenn das Fahrzeug den Ein- bzw. Ausstieg einer behinderten Person physisch nicht zulässt – die Beförderung zu ver­weigern (vgl. Artikel 10 ff.). Es empfiehlt sich daher vor Buchung bzw. Fahrtantritt Rücksprache mit dem Unternehmen zu halten.

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