Rechte Schiffsreisen

Die wichtigsten fahrgastrechtlichen Regelungen im See- und Binnenschiffsverkehr enthält die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vom 24.November 2010.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist auf Fahrgäste beschränkt, die mit Unternehmen reisen, bei denen

  • der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt oder
  • der Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, jedoch der Ausschiffungshafen (vorausgesetzt, die Fahrt wird von einem Beförderer aus der EU erbracht).

Auch für Reisende, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen (wobei der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen muss) gelten zahlreiche Regelungen der Verord­nung.

Kurz zusammengefasst die wichtigsten Rechte:

Verspätung/ Annullierung

  • rasche Information der Fahrgäste über die verspätete bzw. annullierte Abfahrt (spätes­tens 30 Minuten nach der fahrplan­mäßi­gen Abfahrtszeit);
  • angemessene Hilfeleistungen, wenn das Schiff bei der Abfahrt mehr als 90 Minuten Verspätung hat oder ganz ausfällt: unentgeltliche kleinere Mahlzeiten und Er­fri­schungen, sofern verfügbar bzw. in zumut­barer Weise beschaffbar. Wenn not­wendig auch die kostenlose Unterbrin­gung an Bord oder in einem Hotel an Land (mögliche Beschränkungen auf max. drei Nächte und max. 80,00 EUR pro Person) – einschließlich Trans­fer;
  • Fahrpreiserstattungund ggfs. kostenlose Rückfahrt zum vertraglichen Abfahrtsort oder ander­weitige Beförderung, wenn absehbar, dass sich die Abfahrt des Schiffes um mehr als 90 Minuten verzögert oder das Schiff ganz ausfällt;
  • bei verspäteter Ankunft am vertraglichen Endziel haben Reisende Anspruch auf eine Entschädi­gung, die mindestens 25 % des Fahrpreises beträgt bei einer Verspätung von
    • einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,
    • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,
    • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden,
    • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Ist die jeweilige Verspätungszeit doppelt so hoch, beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises.

Menschen mit Behinderungen/ Mobilitätseinschränkungen

Menschen mit Behinderungen/Mobilitätseinschränkungen dürfen nicht diskriminiert werden, indem Ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Die Verordnung ermöglicht dem Unternehmen jedoch – etwa wenn das Schiff den Ein- bzw. Ausstieg eines behinderten Menschen aufgrund geltender Sicherheitsanforderungen  nicht zulässt – die Beförderung zu ver­weigern (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 Kapitel II, Artikel 8). Es empfiehlt sich daher, vor Buchung bzw. Fahrtantritt Rücksprache mit dem Unternehmen zu halten.

Beim Ein- und Ausschiffen sowie an Bord haben behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das Recht auf kostenfreie Hilfeleistungen, insoweit der Hilfsbe­darf dem Beförderer oder Terminalbetreiber grundsätzlich 48 Stunden vorher gemeldet wurde;

Die Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden in Folge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen.

Gepäck-/ Personenschäden

Die im Athener Übereinkommen getroffenen Regelungen bei Gepäck- und Personen­schä­den von Schiffsreisenden sind nahezu vollständig in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See eingefügt worden und gelten seit dem 31. Dezember 2012.

Verlorenes oder beschädigtes Kabinengepäck

Der Beförderer haftet für den Verlust oder die Beschädigung, wenn

  • das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurück­zuführen ist,
  • wobei für Kabinengepäck eine Haftungshöchstgrenze von rund 2.800 EUR gilt (Stand: November 2023).

Tod oder Körperverletzung

Für den Schaden durch Tod oder Verletzung eines Reisenden haftet der Beförderer

  • grundsätzlich bis zu einer Haftungshöchstgrenze von rund 500.000 EUR (Stand: November 2023);
  • keine Haftung besteht hingegen im Falle von höherer Gewalt. 

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