Das Montrealer Übereinkommen: Ihre Rechte bei internationalen Flügen im Kurzüberblick.

Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das 1999 in Kraft trat und unter anderem die Rechte von Fluggästen im internationalen Luftverkehr regelt. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Australien und Japan.

Ob das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Abflug- und der Zielflughafen in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Abkommen umfasst den Schadenersatz bei Gepäckverspätung, Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust, Flugverspätung und Personenschäden im Luftverkehr. Erfahren Sie jetzt, was Sie im Schadensfall beachten müssen.

Die Rechtsgrundlagen des Montrealer Abkommens

Um die Rechte der Fluggäste zu schützen, legt das Abkommen bestimmte Regeln und Vorschriften fest, an die sich die Fluggesellschaften halten müssen. Eine der wichtigsten Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens betrifft die Haftung der Fluggesellschaften bei Unfällen oder Zwischenfällen an Bord.

Wird ein Fluggast während des Fluges verletzt oder sein/ihr Gepäck beschädigt, haftet in der Regel die Fluggesellschaft und muss den Schaden ersetzen. Die Haftung ist für Personenschäden auf 128.821Sonderziehungsrechte (ca. 135.000 Euro) pro Passagier begrenzt, es sei denn, der Fluggesellschaft kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.

Diese Entschädigungsansprüche haben Flugpassagiere

Das Montrealer Übereinkommen sieht folgende Entschädigungsansprüche vor:

  • Bei Verspätung können Passagiere bis zu 5.346Sonderziehungsrechte (SZR), also rund 5.600 Euro, von der Fluggesellschaft verlangen, wenn sie einen Schaden nachweisen können. Kommt es zu Gepäckverspätung oder -verlust können unabhängig vom Wert des Gepäcks bis zu 1.288SZR, also rund 1.500 Euro pro Person, an Ansprüchen geltend gemacht werden.
  • Bei Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes haftet die Fluggesellschaft ohne Verschuldensnachweis bis zu 113.100 SZR, also rund 135.000 Euro, es sei denn Art. 20 S. 2.

WIR BRAUCHEN KEIN COOKIE-BANNER

– denn diese Website setzt nur Cookies ein, die zum Betrieb der Website zwingend erforderlich sind und die gelöscht werden, sobald Sie die Website verlassen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung.