Neuer erstattungsfähiger Höchstbetrag bei Alternativbeförderungskosten

Im Zuge der neuen Fahrgastrechteverordnung präsentiert sich auch die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) mit einigen Änderungen. Der Bundesrat hat der neuen Fassung am 12.05.2023 zugestimmt. Besonders hervorzuheben ist hier die Neuregelung der erstattungsfähigen alternativen Beförderungskosten im Schienennahverkehr.

Statt 80,00 EUR nun 120,00 EUR

Der Reisende kann die Fahrt zum vertraglichen Bestimmungsort mit einem anderen Verkehrsmittel fortsetzen, insbesondere wenn

  • die vertragliche Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr liegt und nach vernünftigem Ermessen mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten zu rechnen ist oder
  • es sich bei dem von den Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und die Reisenden wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertraglichen Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr vor 24:00 Uhr erreichen können.

Bislang wurden die Kosten hierfür bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR erstattet. Die neue EVO sieht nun einen erstattungsfähigen Höchstbetrag von 120,00 EUR vor.

Kein Haftungsausschluss

Bisher konnten sich die Bahnunternehmen auch darauf berufen, dass der Zugausfall oder die Verspätung auf betriebsfremde Umstände zurückzuführen ist, die das Beförderungsunternehmen nicht abwenden konnte, sei es durch Verschulden des Reisenden oder eines Dritten. In diesem Fall konnte die Erstattung der Kosten für eine anderweitige Beförderung verweigert werden. Diese Regelung wurde nun gestrichen, so dass die Eisenbahnunternehmen in dieser Hinsicht für jeden Ausfall eines Zuges und jede Verspätung haften.

120,00 EUR auch im Fernverkehr

Auch die Deutsche Bahn hat in ihren Beförderungsbedingungen den erstattungsfähigen Höchstbetrag auf 120,00 EUR angehoben. Insofern gilt dieser Betrag auch bei alternativer Beförderung im Fernverkehr.

Fazit:

Der Höchstbetrag der erstattungsfähigen alternativen Beförderungskosten ist nun angepasst. Diese Anpassung an die aktuellen Preissteigerungen kommt auch den Reisenden zugute. Zusätzliche Informationen zur neuen Fahrgastrechteverordnung finden Sie auch in unserem entsprechenden Blogbeitrag.

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