Rechte Flugreisen

Die häufigsten Probleme bei Flugreisen entstehen, wenn aufgrund von Verspätungen oder Flugausfällen Reisende nicht wie geplant flie­gen können oder wenn das aufgegebene Gepäck am Zielort be­schä­digt, verspätet oder gar nicht ankommt. Ansprüche auf Entschädigung können sich für Fluggäste insbesondere aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004, dem Montrealer Übereinkommen oder dem Vertragsrecht ergeben.

Verspätung/ Annullierung/ Überbuchung

Die wichtigsten Regelungen zu Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung ist anwendbar, wenn der Flug in einem EU-Mitgliedstaat angetreten wird oder im Falle eines Antritts außerhalb der EU die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und das Flugziel in einem Mitgliedstaat liegt.

Im Einzelnen können nach dieser Verordnung Ansprüche bestehen bei:

  • großer Verspätung, d.h. der Flug findet grundsätzlich statt, aber zu einem späteren Zeitpunkt;
  • Annullierung, d.h. der Flug wird gestrichen und findet nicht statt;
  • bei Nichtbeförderung, d.h. trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig erfolgt keine Mitnahme.

Kurz zusammengefasst die wichtigsten Rechte:


Verspätung

  • Unterstützungsleistungen (Wahl zwischen Flugpreiserstattung mit Rückflug zum ersten Abflugort oder Fortsetzung der Reise) ab einer Verspätung von fünf Stunden;
  • Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails, ggf. Hotelunterkunft inkl. Transfer) entfernungsabhängig ab einer Verspätung von zwei Stunden (Kurzstrecke), drei Stunden (Mittelstrecke) oder vier Stunden (Langstrecke);
  • Ausgleichszahlung/Entschädigung ab einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Flug, der in Europa startet und landetAusgleichszahlung
/ Entschädigung
bis 1.500 km250 EUR
mehr als 1.500 km400 EUR
Flug, der in Europa startet und außerhalb Europas landet bzw. umgekehrtAusgleichszahlung / Entschädigung
bis 1.500 km250 EUR
1.500 km bis 3.500 km400 EUR
mehr als 3.500 km600 EUR

Auf Langstrecken über 3.500 km kann sich die Höhe der Ausgleichszahlung halbieren, wenn das Ziel zwischen drei und vier Stunden verspätet erreicht wird.


Annullierung

  • Unterstützungsleistungen (Wahl zwischen Flugpreiserstattung mit Rückflug zum ersten Abflugort oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt),
  • Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails, ggf. Hotelunterkunft inkl. Transfer). Sofern die Fluggesellschaft ihrerseits keine entsprechenden Unterstützungs- und Betreuungsleistungen anbietet, kann im Nachgang ein Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen bestehen.
  • Ausgleichszahlung/Entschädigung gemäß obiger Tabelle. Die Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn die Annullierung rechtzeitig vor Abflug mitgeteilt wurde oder wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Höhe der Ausgleichszahlung kann sich halbieren, wenn das Ziel mit einem alternativen Flug verspätet erreicht wird und die Verspätung folgende Grenzen nicht überschreitet:
    • bei einer Distanz bis 1.500 km um bis zu zwei Stunden,
    • bei einer Distanz bis 3.500 km (und bei Flügen innerhalb EU über 1.500 km) um bis zu drei Stunden und
    • bei einer Distanz von über 3.500 km um bis zu vier Stunden.

Nichtbeförderung  

(wenn Fluggäste trotz bestätigter Buchung auf einem Flug nicht befördert werden und keine vertretbaren Gründe für die Verweigerung ersichtlich sind, z.B. wegen Überbuchung oder Verzögerungen im Rahmen der Abfertigung)

  • Unterstützungsleistungen (Wahl zwischen Flugpreiserstattung mit Rückflug zum ersten Abflugort oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt);
  • Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails, ggf. Hotelunterkunft inkl. Transfer);
  • Ausgleichszahlungen: siehe obige Tabelle. Die Fluggesellschaft kann sich im Falle einer Nichtbeförderung jedoch nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen.

Herabstufung (Downgrade)

Werden Fluggäste in einer niedrigeren Klasse als ursprünglich gebucht befördert (z.B. Economy Class statt Business Class), haben sie ein Recht auf Erstattung anteiliger Flugscheinkosten in Höhe von:

  • 30 % bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 50 % bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km (und bei allen Flügen über 1.500 km innerhalb der EU) und
  • 75 % bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km mit Abflug oder Ankunft außerhalb der EU.

Verspätetes/ beschädigtes/ verlorenes Gepäck

Nach dem Montrealer Übereinkommen müssen Flugunternehmen grundsätzlich den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Sie haften für aufgegebenes Gepäck verschuldensunabhängig bis zu einer Haftungshöchstgrenze von rund 1.600 EUR.

Menschen mit Behinderungen/ Mobilitätseinschränkungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 regelt die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Menschen mit Behinderungen/Mobilitätseinschränkungen dürfen nicht diskriminiert werden, indem ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Bei rechtzeitiger Anmeldung, d.h. mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter, erhalten Flugkunden mit einer Behinderung oder einer eingeschränkten Mobilität u.a.

  • Unterstützungsleistung bei der Buchung und Beförderung,
  • kostenlose Hilfeleistung an Flughäfen,
  • kostenlose Hilfeleistung an Bord.

Verjährung

Die Verjährungsregelungen für die Fluggastrechte sind nicht einheitlich geregelt

  • Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung unterliegen nach deutschem Recht der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: Xa ZR 61/09). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug erfolgte bzw. hätte erfolgen sollen, zu laufen.
  • Schadenersatzansprüche wegen verspäteten oder verlorenen Gepäcks richten sich vor allem nach dem Montrealer Übereinkommen. Eine Klage kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Flug stattfand bzw. stattfinden sollte, zu laufen (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens).

Für die Bestimmung der Verjährung im Einzelfall empfehlen wir eine Rechtsberatung z.B. durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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