FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wer ist die söp?

Die söp ist eine auf die Branche Verkehr und Reisen spezialisierte Schlichtungsstelle. Sie erfüllt alle Kriterien der Unabhängigkeit und Neutralität und ist daher von der Bundesregierung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt (siehe Liste der Verbraucherschlichtungsstellen).

Kann mich die söp rechtlich beraten?

Außerhalb eines Schlichtungsverfahrens darf die söp keine Rechtsauskünfte erteilen. Eine Rechtsberatung ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insbesondere Rechtsanwälten vorbehalten. Wenn Sie jedoch einen Schlichtungsantrag stellen, prüft die söp innerhalb des Schlichtungsverfahrens Ihre Rechtsansprüche und gibt Ihnen eine kompetente, unabhängige juristische Einschätzung .

Wozu dient ein Schlichtungsverfahren?

Wenn Reisende bei einer Streitigkeit mit dem in Anspruch genommenen Unternehmen keine Einigung erzielen, können sie sich mit einem Schlichtungsantrag an die söp wenden. Ohne Gerichte oder Anwälte bemühen zu müssen, kann dann im Rahmen der Schlichtung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Dies ist bei der söp erfreulicher Weise in mehr als 80 % der Schlichtungsverfahren der Fall. Schlichtung heißt dabei übrigens nicht, dass einfach „Halbe Halbe“ gemacht wird. Auf den gesetzlichen Grundlagen beruhend, erhalten Verbraucher im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vielmehr die Ihnen rechtlich zustehende Ausgleichszahlung/Entschädigung in voller Höhe.

Wann kann ich einen Schlichtungsantrag stellen?

Um einen Schlichtungsantrag zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen, gegen das sich Ihre Beschwerde richtet, ist Mitglied im söp-Trägerverein. Eine Übersicht der sich an der Schlichtung beteiligenden Unternehmen finden Sie hier.
  • Sie müssen sich mit Ihrer Beschwerde zuvor an das Unternehmen gewandt und diesem ausreichend Zeit (einen Monat bzw. im Bereich Flug zwei Monate) für eine Antwort gegeben haben.
  • Ihr Beschwerdegrund ist bzw. war nicht bereits Gegenstand eines Gerichts- oder Schlichtungsverfahrens (es sei denn, das Gericht hat die Schlichtung angeordnet und das Gerichtsverfahren ruht aus diesem Grund).

Wie kann ich die Schlichtung beantragen?

Nutzen Sie hierzu bitte die Online-Formulare auf unserer Website. So können bereits während der Dateneingabe automatisch wichtige Voraussetzungen für die Schlichtung überprüft und Ihr Anliegen damit schnellstmöglich bearbeitet werden. Das Online-Formular leitet Sie bequem durch den Schlichtungsantrag. Hier können Sie auch die von uns benötigten Dokumente hochladen.

Sollte Ihnen die Nutzung des Online-Formulars nicht möglich sein, können Sie Ihren Antrag auch per E-Mail, Brief oder Fax stellen.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung zu meinem Schlichtungsantrag?

Ja. Wenn Sie Ihren Schlichtungsantrag gestellt haben, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung. Mit gesonderter Nachricht teilen wir Ihnen dann Ihr persönliches Bearbeitungszeichen mit.

Hinweis: Sollten Sie innerhalb von zwei Wochen keine solche Nachricht bekommen, geben Sie uns bitte Bescheid bzw. überprüfen Sie Ihren Spam-Ordner, falls unsere Mail dort „gelandet“ sein sollte.

Schlichtet die söp auch bei Streitigkeiten mit einem Reiseunternehmen?

Ja. Seit Ende 2019 beteiligen sich die ersten Anbieter bzw. Vermittler von Pauschalreisen am Schlichtungsverfahren. Welche Unternehmen dies aktuell sind, entnehmen Sie bitte dem söp_Mitgliederverzeichnis.

Das Unternehmen hat meine Forderung bereits anerkannt, aber noch nicht gezahlt. Kann ich eine Schlichtung beantragen?

Nein. Bitte beachten Sie, dass es beim Schlichtungsverfahren darum geht, die Rechtmäßigkeit einer Beschwerde/Forderung zu prüfen. Als unabhängige Schlich­tungsstelle haben wir keinen Einfluss auf die Zahlungsabwicklung von Seiten des Unternehmens und können daher bestehende Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Unternehmen nicht zwangsweise durchsetzen.  

Meine Beschwerde bezieht sich auf eine Reise in der Zukunft. Kann ich schon jetzt die Schlichtung beantragen?

Nein. Das ist leider nicht möglich, da die söp keine rechtzeitige Bearbeitung vor dem Reisedatum gewährleisten kann. Speziell bei Flugreisen kommt hinzu, dass nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 57 ff LuftVG) ein Schlichtungsverfahren erst im Anschluss an die Reise vorgesehen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, sich gegebenenfalls (erneut) an das Unternehmen zu wenden.

Was kostet das Schlichtungsverfahren?

Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren der söp kostenlos. Anders als bei kommerziellen Dienstleistern müssen sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Schlichtungsverfahren keine Bearbeitungsgebühren oder Erfolgshonorare zahlen. Verbraucher erhalten somit die ihnen zustehenden Forderungen in voller Höhe.

Benötige ich einen Vertreter (Rechtsanwalt o.Ä.)?

Nein. Den Schlichtungsantrag richten Sie bitte direkt an die söp – am besten online. Eine rechtliche Vertretung ist nicht not­wendig, da Ihr Anliegen neutral, unabhängig und rechtlich kompetent von der söp geprüft wird. Alle Schlichter:innen der söp haben die Befähigung zum Richteramt (Volljuristen). Sie verfügen zudem über eine sehr hohe Expertise insbesondere im Bereich des Fahrgast-, Passagier- und Reiserechts.

Kann ich Nebenforderungen im Schlichtungsverfahren geltend machen?

Nein. Nebenforderungen sind nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Insbesondere Kosten für einen Rechtsanwalt oder anderweitige Vertretungskosten können im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

Wie finanziert sich die söp?

Da die an der Schlichtung teilnehmenden Unternehmen die außergerichtliche Streitbeilegung als wichtigen Bestandteil eines guten Kundenservice ansehen („Service plus“), tragen sie auch die Kosten der Schlichtung.

Aktuell beteiligen sich rund 400 Unter­nehmen an der söp-Schlichtung.

Ist die söp unabhängig?

Ja. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die söp entsprechend den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf ihre finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit geprüft und ihr die Unabhängigkeit durch Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle testiert. Zudem ist die söp bei der EU als Verbraucherschlichtungsstelle notifiziert. Die Schlichtungsarbeit wird von einem Beirat begleitet, dem u.a. zahlreiche Vertreter von Verbraucherverbänden angehören. Den Vorsitz des Beirats hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) inne.

Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

Die Schlichtung erfolgt nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen in der Regel innerhalb von drei Monaten. Oft gelingt dies sogar weitaus schneller, wenn z.B. das Unternehmen die Forderung des Reisenden in voller Höhe akzeptiert. Infolge noch einzuholender notwendiger weiterer Informationen, bei besonders komplexen Fällen oder bei zeitweise auftretendem sehr hohem Falleingang kann es jedoch auch länger dauern. Bitte haben Sie in solchen Fällen etwas Geduld und sehen Sie im Sinne einer schnellstmöglichen Bearbeitung von Sachstandsanfragen ab. Wir vergessen Sie nicht und melden uns umgehend, sobald es Neuigkeiten gibt – versprochen!.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Ist Ihr Schlichtungsantrag bei der söp eingegangen, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Ihrer Fallnummer. Wenn Ihr Antrag formal zulässig ist, prüfen wir im nächsten Schritt die Sach- und Rechts­lage. Das Ergebnis dieser Prüfung senden wir Ihnen schriftlich mit ausführlichen Erläuterungen zu: Wenn Ihre Forderung ganz oder teilweise berechtigt ist, erhalten Sie und das betreffende Unter­nehmen unsere Schlichtungs­empfehlung. Ist Ihre Forderung hingegen unberechtigt, erläutern wir Ihnen dies schriftlich und ausführlich. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben können wir mitunter auch ohne rechtliche Prüfung eine einvernehmliche Lösung vermitteln – beispielsweise im Bereich Flug, wenn die Fluggesellschaft die in Ihrem Schlichtungsantrag geltend gemachte Forderung in voller Höhe direkt anerkennt.

Ist die Schlichtungsempfehlung rechtlich verbindlich?

Ja. Stimmen beide Parteien der Schlichtungsempfehlung zu, kommt es auf dieser Grundlage zu einer verbindlichen vertraglichen Einigung. Erfreulicherweise können wir in mehr als 80 % der Fälle eine einvernehmliche Lösung erzielen.

Nein, heißt die Anwort, wenn Sie als Verbraucher oder das Verkehrs- bzw. Reiseunternehmen den Vorschlag der söp ablehnen. In diesem Fall ist das Schlichtungsverfahren gescheitert.

Was kann ich tun, wenn die Schlichtung scheitert?

Wird der Schlichtungsvorschlag von Ihnen oder dem Unternehmen abgelehnt und kommt somit keine vertragliche Einigung zustande, steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg (Klage bei Gericht) weiter offen.