Für Bahnreisende gelten in Deutschland seit dem 29. Juli 2009 gesetzlich verankerte Fahrgastrechte (Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr).
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 („VO“) regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung individueller Ansprüche von Reisenden. Parallel dazu regelt die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in § 8 die Fahrgastrechte für den Nahverkehr.
Entschädigung bei Verspätung/ Zugausfall
Bahnreisende können eine Entschädigung verlangen, wenn sie bei Ankunft am (auf dem Ticket angegebenen) Zielort eine Verspätung von mindestens 60 Minuten haben. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Ticketpreis und der Verspätungszeit ab:
- 25 % des Ticketpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten,
- 50 % des Ticketpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen, wird die Entschädigung für die auf der Hin- oder Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben Ticketpreises berechnet.
Diese Entschädigungen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. September 2013 auch bei höherer Gewalt zu zahlen, wenn z.B. ein Orkan, ein Streik oder ein Unfall die Verspätung verursacht hat.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind den Reisenden zudem folgende Leistungen kostenfrei anzubieten:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit (sofern im Zug oder im Bahnhof verfügbar bzw. lieferbar),
- die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft sowie die Beförderung zum Ort der Unterbringung in den Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig wird (sofern praktisch durchführbar).
Ist vor der Abfahrt des Zuges bereits eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort des Tickets absehbar, haben die Reisenden die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, gegebenenfalls auch mit geänderter Streckenführung).
Ergibt sich die Verspätung während der Fahrt, dürfen Reisende die Fahrt zudem abbrechen und bei nächster Gelegenheit kostenfrei zum Ausgangsort zurückfahren. Auch bei Fahrtabbruch wird der volle Fahrpreis erstattet. Reisende können in diesem Fall aber nicht zusätzlich eine Entschädigung für die Verspätung beanspruchen.
Bei Blockierung der Fahrstrecke ist die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes anzubieten (sofern praktisch durchführbar), nicht jedoch zwangsläufig zum Zielort des Beförderungsvertrages.
Hinweis:
Das Bahnunternehmen haftet grundsätzlich nicht für Folgeschäden einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls (z.B. ein verpasstes Flugzeug).
Regelungen für Zeitkarteninhaber
Zeitkarten im Fernverkehr werden in der 2. Klasse pauschal mit 5,- EUR (BahnCard 100: 10,- EUR), in der 1. Klasse mit 7,50 EUR (BahnCard 100: 15,- EUR) entschädigt.
Zeitkarten im Nahverkehr werden in der 2. Klasse pauschal mit 1,50 EUR und in der 1. Klasse mit 2,25 EUR entschädigt. Zu den Zeitkarten zählen auch Ländertickets.
Hinweis:
Nach der VO dürfen Eisenbahnunternehmen Mindestbeträge festlegen, unterhalb derer keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden, wobei der Mindestbetrag höchsten 4,- EUR betragen darf (sogenannte Bagatellgrenze).
Hat das Bahnunternehmen von der Festlegung einer Bagatellgrenze von 4,- EUR Gebrauch gemacht, wird z.B. eine Entschädigungszahlung erst dann gewährt, wenn etwa bei einer Monatskarte für die 2. Klasse mindestens drei Mal im Gültigkeitszeitraum der Monatskarte eine Verspätungsentschädigung anfällt (3 x 1,50 EUR = 4,50 EUR). Diese Verspätungen können gesammelt zur Geltendmachung der Verspätungsentschädigung beim Servicecenter Fahrgastrechte oder bei dem die Verspätung verursachenden Unternehmen eingereicht werden.
Regelungen für den Nahverkehr
Im Nahverkehr haben Reisende darüber hinaus bei einer angekündigten Verspätung von mindestens 20 Minuten die Möglichkeit, einen anderen, auch höherwertigen Zug (ohne Reservierungspflicht) zu nutzen. Der Preis für das benötigte Ticket ist ggf. zunächst von den Reisenden zu zahlen. Das Unternehmen wird diese Kosten dann erstatten.
Hinweis:
Für Sonderzüge und reservierungspflichtige Züge kann ein Aufpreis fällig werden. Bei erheblich ermäßigten Tickets (z.B. Ländertickets, Schönes-Wochenende-Ticket) erfolgt keine Erstattung zusätzlich aufgewandter Ticketkosten.
Das Bahnunternehmen kann die Nutzung eines andern (auch höherwertigen) Zuges ausschließen, wenn eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
Ist zwischen 0.00 und 5.00 Uhr eine verspätete Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten zu erwarten oder fällt der fahrplanmäßig letzte Zug des Tages aus, so dass der Zielort nicht mehr bis 24.00 Uhr erreicht werden kann, dürfen Reisende ein alternatives Verkehrsmittel nutzen (z.B. Bus, Taxi). Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind ihm bis zu einer Höhe von 80,- EUR zu erstatten.
Menschen mit Behinderungen/ Mobilitätseinschränkungen
- Hilfeleistung beim Um-, Ein- und Aussteigen an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen,
- leicht zugängliche Informationen über die nächstgelegenen mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare Hilfeleistungen an nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen,
- Hilfeleistung im Zug zu Dienstleistungen,
- Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen.
Für Menschen mit Behinderungen/Mobilitätseinschränkungen, enthält die Verordnung besondere Regelungen. Bei rechtzeitiger Anmeldung, d.h. mindestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, erhalten diese Kunden u.a.