Immer Ärger mit dem Reisegepäck?

Kann das Montrealer Übereinkommen nach einer Flugreise weiterhelfen?

Reisende stehen am Gepäckband am Flughafen, freuen sich auf die Ankunft am Urlaubsort und warten auf ihre Koffer. Sie warten und warten. Am Ende ist das jedoch vergebens. Das Gepäck ist nicht dabei und der Frust vorprogrammiert.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob das Gepäck nach einem Flug verspätet oder gar nicht mehr ankommt. Im Falle einer Gepäckverspätung haben Reisende gemäß Art. 19 S. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) einen Anspruch auf Schadensersatz für die während der Wartezeit auf das Gepäck getätigten Ersatzeinkäufe. Davon sind jedoch nur solche Einkäufe umfasst, die notwendig und angemessen sind. Im Rahmen der Schadensregulierung muss zudem ein Abschlag vom Wert der z.B. neu erworbenen Kleidung hingenommen werden, da das eigene Gepäck der Reisenden nach der Zustellung weiterhin vorhanden ist und ausschließlich der durch das Fehlen des Gepäcks erlittene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine Prüfung der Ansprüche im Einzelfall ist demnach unumgänglich. Dafür ist es erforderlich, dass die Ersatzanschaffungen möglichst durch Kaufbelege nachgewiesen werden.

Wenn hingegen ein Gepäckstück auf dem Flug verlorengegangen ist und die Fluggesellschaft es auch nach einer detaillierten Inhaltsbeschreibung durch die Reisenden nicht mehr ausfindig machen kann, besteht gemäß Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des Zeitwerts für die fehlenden Gegenstände. Das heißt, in diesem Fall muss bei der Schadensregulierung ein Abschlag im Verhältnis zum Alter der Gegenstände berücksichtigt werden. Daher ist es bereits bei der Erstellung der Inhaltsliste für die Verlustmeldung gegenüber der Fluggesellschaft enorm wichtig, sämtliche Inhaltsgegenstände aufzuführen und die Kaufpreise sowie Kaufdaten genau anzugeben. Wenn dann noch so viele aufbewahrte Quittungen der fehlenden Gegenstände wie möglich vorgelegt werden können, erleichtert dies die Bestimmung des Zeitwertes um ein Vielfaches.

Was muss im Fall einer Gepäckunregelmäßigkeit unbedingt noch berücksichtigt werden? Reisende haben sich nicht nur im Vorfeld über die Gepäckbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft zu informieren. Sie sollten u.a. wissen, welche Gegenstände im Aufgabegepäck ggf. nicht befördert werden dürfen oder sollen und für welche Wertgegenstände sie vielleicht besser eine zusätzliche Versicherung abschließen sollten. Denn die von ihnen beförderten Sachen könnten ihrem Wert nach über die Haftungshöchstgrenze des MÜ hinausgehen. Dazu können verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände gehören, wie etwa Lebensmittel – der schmackhafte Käse aus Frankreich z.B., der beim nächsten gemeinsamen Abendessen mit Freunden serviert werden sollte oder die Flasche Olivenöl aus Griechenland. Auch sollte der neue Laptop eher im Handgepäck mitgeführt werden, um im Falle eines Verlustes des Aufgabegepäcks den Schaden nicht allein tragen zu müssen.

Reisende haben auch im Nachhinein für eine entsprechende Schadensanzeige unterschiedliche Fristen im Auge zu behalten. Die kürzeste Frist ist die für eine Schadensanzeige nach einer Gepäckbeschädigung. Gemäß Art. 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 MÜ muss diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer oder dem Reiseveranstalter abgegeben werden. Im Falle einer Gepäckverspätung muss die Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger übergeben wurde, schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer oder dem Reiseveranstalter erfolgen. Für den Verlust des gesamten Gepäcks sieht das MÜ zwar keine Frist zur Schadensmeldung vor. Allerdings dürfte eine Suche danach nur dann erfolgreich sein, wenn die Reisenden den Luftfrachtführer zeitnah über die fehlenden Gegenstände informieren. In der Rechtsprechung wird zudem vertreten, dass im Fall eines Verlusts von einzelnen Gegenständen aus dem Gepäck eine siebentägige Frist zur Verlustmeldung nach Art. 31 Abs. 2 MÜ gilt, weil auch ein solcher Teilverlust für den Luftfrachtführer wie der Schaden bei einer Gepäckbeschädigung nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Sollte es also tatsächlich einmal dazu kommen, dass das Gepäck nicht wie gewünscht am Zielort eintrifft, lohnt sich ein genauer Blick auf die Ereignisse und eine Prüfung der sich daraus ergebenden Ansprüche.

Kann das Montrealer Übereinkommen auch bei Kofferbeschädigungen helfen?

Die Reisenden nehmen ihren Koffer nach dem Warten am Gepäckband zwar in Empfang, er ist aber beschädigt oder verunreinigt.

Auch dann besteht gemäß Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn es sich nicht nur um eine optische Beeinträchtigung handelt. Der Anspruch kann sich auf einen Ersatz von notwendigen Reparaturkosten oder auf die Erstattung der Anschaffungskosten des Koffers im Falle einer fehlenden Reparaturfähigkeit unter Berücksichtigung des zeitlichen Wertverlustes beziehen. Ersatzfähig sind auch die Kosten eines Gutachtens über den Schadensumfang und den Zeitwert des beschädigten Gepäckstücks, sofern sie sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen. Anderenfalls sind für die Bewertung des Schadens und die Bestimmung des zutreffenden Zeitwertes eine genaue Beschreibung sowie die Vorlage von Fotos und einer Kaufquittung des beschädigten Koffers hilfreich.

Zu beachten ist noch, dass der Schaden durch eine Verschmutzung des Gepäcks infolge eines im Koffer transportierten zerbrechlichen Gegenstandes (wie z.B. die Flasche Olivenöl aus Griechenland) im Rahmen einer Schadensregulierung nicht ersetzt werden könnte, weil von einem Mitverschulden der Reisenden ausgegangen wird. Gleichfalls sollte auch im Falle einer Gepäckbeschädigung die Frist für die Schadensmeldung nicht aus den Augen gelassen werden, denn hier ist die kürzeste Frist nach dem MÜ einzuhalten. Gemäß Art. 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 MÜ muss diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer oder auch dem Reiseveranstalter abgegeben werden.

In jedem Fall erscheint es ratsam, die Geschehnisse und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Einzelfall genau zu prüfen.

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