Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt
Wenn ein Flug annulliert oder verspätet durchgeführt wird, können Reisende einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Flugastrechte-Verordnung (VO 261/2004) haben. Dieser entfällt, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen Haftungsausschluss wegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen kann, Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004.
Laut VO-Erwägungsgrund 14 kommen Streiks als außergewöhnliche Umstände in Betracht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 23.03.2021 (Rechtssache C-28/20) jedoch, dass ein Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung begründet.
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt grundsätzlich nur dann, wenn das flugstörende Ereignis unvorhersehbar und unbeherrschbar für das Luftfahrtunternehmen ist. Ein Streik des eigenen Personals sei nach Ansicht des EuGH eine für jedes Unternehmen vorhersehbare Tatsache. Dies gelte insbesondere, wenn er vorher angekündigt werde. Durch ihr Verhalten könne die Fluggesellschaft auch Einfluss auf die betriebsinterne Streiksituation ausüben und diese beenden, wodurch das Ereignis auch kontrollbar sei.
Auch wenn ein Streik nicht im Vorfeld angekündigt wird („wilder Streik“), kann eine Haftung bejaht werden (EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Rechtssache C 195/17). Etwas anderes dürfte gelten, wenn die Forderungen der Beschäftigen nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können oder externe Dritte (z.B. die Flugsicherung) streiken.
Ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung vor dem Hintergrund des jeweiligen Streikereignisses besteht, kann somit nicht allgemein beantwortet und muss stets individuell geprüft werden. Diese Aufgabe übernimmt die söp.