Die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz unterstützt bei Konflikten mit Bundesbehörden

Die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gibt es seit Ende 2016. Sie wurde eingerichtet, damit Menschen mit Behinderungen bei Konflikten mit öffentlichen Stellen des Bundes eine einfach zugängliche und kostenfreie Möglichkeit der Konfliktbeilegung haben.

Wenn eine Bundesbehörde nicht barrierefrei ist, – sei es vor Ort, in ihren Formularen und Vordrucken, im Internet, in ihren Apps oder im Hinblick auf Sprache – können Menschen mit Behinderungen einen Antrag auf Schlichtung stellen. Im Schlichtungsverfahren ist es dann Aufgabe der unabhängigen Schlichter:innen, für alle Beteiligten eine rasche und einvernehmliche Lösung des Problems zu finden.

Was gilt als öffentliche Stelle des Bundes?

Öffentliche Stellen des Bundes finden sich in vielen Bereichen der Bundesverwaltung. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • die Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden
  • das Kraftfahrt-Bundesamt oder das Eisenbahn-Bundesamt
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund
  • die Berufsgenossenschaften
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • überregional tätige Krankenkassen

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Im BGG sind unter anderem die physische Barrierefreiheit und die digitale Barrierefreiheit geregelt:

  • Gebäude von Behörden müssen auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zugänglich sein.
  • Webseiten von Behörden müssen so gestaltet sein, dass blinde, sehbehinderte, gehörlose, geistig oder seelisch behinderte Menschen sie nutzen und verstehen können.
  • Auch Organisationen, die zu mehr als 50 Prozent aus Bundesmitteln finanziert werden, müssen ihre Webseiten und Apps barrierefrei gestalten.

Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen schließt auch den Anspruch auf „angemessene Vorkehrungen“ ein. Hierdurch besteht für die Betroffenen das Recht, die Beseitigung einer Benachteiligung oder einer Barriere im Einzelfall zu verlangen. (Beispiel: Rampe oder Hublift für einen Zug, in den ein Rollstuhlfahrender sonst nicht einsteigen kann.) Diese Einzelfall-Maßnahmen dürfen den öffentlichen Träger aber nicht unverhältnismäßig belasten.

In vielen Fällen kann im Schlichtungsverfahren eine für alle Beteiligten gute und pragmatische Lösung gefunden werden. Falls dies nicht gelingt, steht weiterhin der Rechtsweg offen. Das Schlichtungsverfahren unterbricht die laufenden Fristen. Und selbst während laufender Gerichtsverfahren ist es im Falle des BGG noch zulässig.

Was sind die Voraussetzungen zur Stellung eines Schlichtungsantrages?

Menschen sind gemäß Definition im BGG behindert, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe hindern. Für einen Schlichtungsantrag müssen Betroffene weder einen Schwerbehindertenausweis noch sonstige Bescheinigungen von Behörden über eine bestehende Behinderung vorlegen. Auch Verbände behinderter Menschen, die nach dem BGG anerkannt sind, können einen Schlichtungsantrag stellen.

Seit 2021 ist die Schlichtungsstelle-BGG auch zuständig für Menschen mit Behinderungen, denen mit ihrem Assistenzhund der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen verweigert wurde, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Hierzu zählen auch private Hotels, Flughäfen oder öffentliche Verkehrsmittel.

Wie kann ein Schlichtungsantrag gestellt werden?

Die Antragstellung ist unkompliziert: Entweder online auf der Webseite www.schlichtungsstelle-bgg.de, aber auch per E-Mail oder Brief, zur Niederschrift vor Ort in Berlin oder mit einem Antrag in deutscher Gebärdensprache per SQAT-Verfahren. Falls sich herausstellt, dass ein Schlichtungsverfahren aus formalen Gründen nicht möglich ist, hilft das Team der Schlichtungsstelle gerne bei der Suche nach einer zuständigen Stelle, die weiterhelfen kann.

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