Mit „Express Rail“ den Flug verpasst? Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft.

Bei „Express Rail“ sind Bahnfahrt und Flugreise miteinander verknüpft. Oftmals wird diese Kombination von Flugunternehmen im Rahmen einer Buchung für die Anreise per Bahn zum Flughafen angeboten. Doch was passiert, wenn sich der Zug so sehr verspätet, dass der Flug verpasst wird? Können Reisende von der Fluggesellschaft eine pauschale Verspätungsentschädigung verlangen? Die Praxisrelevanz dieses Themas zeigt auch ein aktuelles Geschehen im Bahnverkehr (vgl. https://www.airliners.de/gueterzugunfall-bremst-lufthansa-express-rail-zuege/66991).

„Express Rail“ – das intermodale Verkehrsangebot

Reisende buchten bei einer Fluggesellschaft ein „Express Rail“-Ticket für eine Reise von Stuttgart über Frankfurt nach Singapur. Dabei sollte die Beförderung auf der Teilstrecke Stuttgart – Frankfurt mit einem Zug erfolgen. Aufgrund einer Zugverspätung verpassten die Reisenden jedoch ihren Anschluss in Frankfurt. Sie wurden auf einen späteren Flug umgebucht, mit dem sie 13 Stunden später als geplant in Singapur eintrafen.

Bei einer Verspätung von Flügen am Endziel von mindestens drei Stunden kann grundsätzlich nach der Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (Rs. Sturgeon, 19.11.2009, C‑402/07 und C‑432/07; Rs. Nelson, 23.10.2012, C‑581/10 und C‑629/10; Rs. Folkerts, 26.02.2013, C‑11/11) ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bestehen.

Wegen Zugverspätung den Flug verpasst: Wie geht’s weiter?

Die interessante Frage ist nun, ob bei unserem Beispiel eine pauschale Ausgleichszahlung in Frage kommt. Dies wäre gegeben, wenn auch für den  vom Bahnunternehmen durchgeführte Reiseabschnitt, der ursächlich für die Gesamtverspätung war, die Fluggastrechteverordnung (VO) anwendbar ist. Dem Wortlaut nach gilt die VO nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden (Art. 3 Abs. 4 VO). Dies trifft auf die Teilstrecke Stuttgart – Frankfurt nicht zu. Allerdings könnte argumentiert werden, dass bei der Buchung des einheitlichen Tickets die Bahnverbindung unter einer Flugnummer erscheint und dafür von der Fluggesellschaft eine Bordkarte ausgestellt wird.

Es besteht zudem die Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Zuges im Rahmen einer zwingend einzuhaltenden „Couponreihenfolge“. Dies könnte für eine ähnliche Behandlung von „Express Rail“-Zubringerzug einerseits und Zubringerflug andererseits sprechen. Zudem sind die Unannehmlichkeiten weitgehend unabhängig davon, ob der Anschlussflug aufgrund einer Zug- oder Flugverspätung verpasst wird. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des in der VO sowie der Rechtsprechung des EuGH formulierten Ziels, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung steht hierzu noch aus.

Schlichtung ist auch bei offenen Rechtsfragen möglich

Die söp bietet auch bei offenen Rechtsfragen konkrete Vorschläge zur Konfliktlösung. Dabei wird die Sach- und Rechtslage mit allen für und gegen einen Anspruch sprechenden Argumenten beleuchtet. Die Ersetzung eines Zubringerfluges durch einen Zubringerzug wie im Fall von „Express Rail“ stellt noch ein vergleichsweise junges Phänomen dar. Dieses wurde von der VO offenbar (noch) nicht bedacht. Dies könnte für eine Regelungslücke sprechen, welche eine analoge Anwendung der VO rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung obiger Gesichtspunkte ist im Rahmen der Schlichtung eine anteilige Zahlung der in Betracht kommenden Ausgleichsleistung denkbar.

Fazit:

Bislang ist noch zweifelhaft, ob „Express Rail“-Reisende einen Ausgleich für die Verspätung gegenüber der Fluggesellschaft verlangen können, wenn sie ihren Flug aufgrund einer Zugverspätung verpassen. Die Aufgabe der Schlichtung besteht darin, diese rechtlichen Unsicherheiten transparent aufzuzeigen und eine angemessene Empfehlung im Einzelfall zu entwickeln. Die Parteien können somit entscheiden, ob sie auf Grundlage der ihnen aufbereiteten Informationen zur Sach- und Rechtslage die Schlichtungsempfehlung annehmen oder lieber eine gerichtliche Klärung abwarten wollen (siehe auch Express Rail (České, Hälfte)).

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