Massive Beeinträchtigungen durch den Streik im Nah- und Fernverkehr: Was Bahnreisende jetzt wissen müssen.

Der bundesweite Warnstreik der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft („EVG“) am 27.03.2023 führt dazu, dass die Deutsche Bahn den Fernverkehr an diesem Tag komplett einstellt. Erste Auswirkungen des Streiks sind nach Angaben der EVG möglicherweise bereits am Sonntagabend zu erwarten. Auch am Dienstag kann es noch zu Beeinträchtigungen im Nah- und Fernverkehr kommen. Welche Rechte Sie jetzt haben, erfahren Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.

Kulanzregelung der Deutschen Bahn

Reisende, die ihre für den Zeitraum vom 27.03.2023 bis 28.03.2023 geplante Reise aufgrund des Streiks der EVG verschieben möchten, können ihre bis zum 23.03.2023 gebuchte Fahrkarte für den Fernverkehr ab dem 23.03.2023 bis einschließlich 04.04.2023 flexibel nutzen. Sitzplatzreservierungen können kostenlos storniert werden.

Fahrpreiserstattung

Wenn Ihr Zug ausfällt und Sie mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten an Ihrem Zielbahnhof rechnen müssen, können Sie Ihre Reise abbrechen und eine Erstattung des vollen Fahrpreises und der Reservierungskosten verlangen.

Alternative Beförderung

Die Eisenbahnunternehmen bieten dem Fahrgast die Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertraglichen Zielort an, wenn

– die fahrplanmäßige Ankunftszeit zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr liegt und bei Zugverspätung oder Zugausfall ohne die alternative Beförderung mit einer verspäteten Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten gerechnet werden muss oder

– der Reisende wegen eines Zugausfalls den vertraglichen Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht vor 24:00 Uhr erreichen kann.

Benutzt der Reisende selbst ein anderes Verkehrsmittel zur Weiterreise zum vertraglichen Zielort, so hat er Anspruch auf Ersatz der hierfür notwendigen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 80,00 je Reisenden mit gültiger Fahrkarte. Besteht keine Möglichkeit der Weiterbeförderung mehr, entfällt der vorgenannte Höchstbetrag von 80,00 EUR.

Hotelunterbringung

Kann ein Reisender wegen Zugausfalls oder Verspätung seine Reise nicht am selben Tag fortsetzen oder ist ihm die Fortsetzung am selben Tag unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, so hat der Beförderer ihm eine kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft anzubieten, „soweit dies praktisch möglich ist“. Nimmt der Fahrgast selbst eine Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch, so hat er Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten.

Fahrgastrechte geltend machen

Wenn Ihnen durch streikbedingte Einschränkungen im Zugverkehr Kosten entstehen, können Sie sich an die Eisenbahnunternehmen oder das Servicecenter Fahrgastrechte wenden. Sollten Sie mit deren Antwort nicht zufrieden sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag bei der söp zu stellen. Weitere Informationen zur Schlichtung der söp – insbesondere zu den Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren – finden Sie auf unserer Internetseite. Zudem informiert Sie ein Blogbeitrag aus dem Vorjahr darüber, welche Rechte Flugreisende bei Streiks haben.

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