Betroffen vom Streik der Fluggesellschaft oder am Flughafen? Diese Rechte haben Flugpassagiere jetzt.

Nicht nur die ausgedünnten Personalressourcen führen derzeit zu massiven Verspätungen oder Flugannullierungen. Auch diverse Streiks bei den Airlines selbst oder dem Personal am Flughafen sorgen dafür, dass viele Reisende ihren Flug nicht wie geplant durchführen können. Noch bis zum Jahr 2021 galten Streiks – zumindest in der deutschen Rechtsprechung – überwiegend als außergewöhnliche Umstände. Doch ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hat die Rechte von Reisenden deutlich gestärkt, nachdem ein Fluggast aus Schweden geklagt hatte.

Was gilt generell als Flugstreik?

Folgende  Ereignisse, die zu Flugverspätungen und Flugannullierungen führen, werden als Flugstreik eingestuft:

  • Streik der Piloten
  • Streik der Flugbegleiter
  • Streik des Flughafenpersonals
  • Streik des Bodenpersonals wie etwa Fluglotsen oder Security

Ein Fluglinienstreik gilt als eine organisierte Betriebsstilllegung durch die Angestellten der Fluggesellschaft oder ihre Gewerkschaften. Ein Flughafenstreik wird eigenständig vom Flughafenpersonal organisiert. Dazu zählen grundsätzlich Sicherheitsbeamte, Gepäckabfertiger oder Feuerwehrleute des jeweiligen Flughafens.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 23.03.2021, dass ein Streik des Kabinenpersonals der Fluggesellschaft keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung begründet. Streiks gehören in der Regel zum normalen, internen Betriebsgeschehen – zumindest dann, wenn Gewerkschaften höhere Löhne oder bessere Arbeitszeiten erreichen möchten. Denn nach EU-Recht muss die Airline für größere Verspätungen unter bestimmten Voraussetzungen nur dann nicht zahlen, wenn es sich dabei um außergewöhnliche Umstände handelt, die nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen – wie etwa bei medizinischen Notfällen, schlechten Wetterbedingungen, Terrorgefahr oder Naturkatastrophen.

Entschädigungsanspruch bei Streiks: Das ist die Rechtslage.

Wird ein Flug annulliert oder verspätet sich um mindestens drei Stunden, können Reisende einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Flugastrechte-Verordnung (VO 261/2004) haben. Dieser kann entfallen, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen Haftungsausschluss wegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen kann.

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt grundsätzlich nur dann, wenn das flugstörende Ereignis unvorhersehbar und unbeherrschbar für die Fluggesellschaft ist. Ein Streik des eigenen Personals ist nach Ansicht des EuGH eine für jedes Unternehmen vorhersehbare Tatsache. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Streik vorher angekündigt wurde.

Durch ein entsprechendes Verhalten kann die Fluggesellschaft daher auch eigenständig Einfluss auf die betriebsinterne Streiksituation ausüben und diese beenden. Somit handelt es sich um ein Ereignis, das auch kontrollierbar ist. Etwas anderes gilt hingegen bei einem externen Streik, wenn Dritte (z.B. die Flugsicherung oder das Sicherheitspersonal) streiken.

Fazit:

Ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung vor dem Hintergrund des jeweiligen Streikereignisses besteht, kann nicht allgemein beantwortet und muss stets individuell geprüft werden. Diese Aufgabe übernimmt die söp. Jeder Schlichtungsantrag wird von unserem Schlichter:innen-Team entsprechend der Sach- und Rechtslage geprüft.

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