Stornierung oder Annullierung?

Worin besteht der der Unterschied und wofür spielt dies eine Rolle?

Die Frage nach der Unterscheidung zwischen einer Stornierung und einer Annullierung erscheint zunächst vielleicht banal, haben doch beide Worte eine annähernd ähnliche Bedeutung. Allerdings kann die Differenzierung hierzwischen in manchen Fällen eine entscheidende Rolle dafür spielen, ob dem Reisenden gegen das Beförderungsunternehmen ein Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung zusteht.

Wenn eine eventuell schon lange geplante Flugreise oder Zugfahrt aus verschiedensten Gründen nicht stattfinden kann, ist dies meist erst einmal enttäuschend und sorgt nicht selten für Reisefrust. Kein Wunder also, dass dann eine Kompensation willkommen ist, um nicht vollständig auf den Kosten sitzen zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist letztlich meistens, ob und wann entweder der Reisende oder das Verkehrsunternehmen die Reise storniert hat und inwiefern es auch zu einer Annullierung gekommen ist.

Von einer Stornierung spricht man in der Regel, wenn entweder der Reisende oder das Beförderungsunternehmen – ähnlich wie bei einer Kündigung – vor dem geplanten Reisebeginn von der Reise Abstand nimmt und dies dem Vertragspartner auch mitteilt. Storniert das Verkehrsunternehmen die Reise, besteht regelmäßig im Rahmen der Rückabwicklung des Beförderungsvertrages ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der vollständigen Ticketkosten. Eventuell kann der Reisende in diesem Fall zusätzlich auch eine Entschädigung beanspruchen. Hintergrund ist, dass das Verkehrsunternehmen mit der Stornierung zum Ausdruck bringt, seine vertraglich geschuldete Beförderungsleistung zumindest gegenüber dem konkreten Reisenden nicht mehr zu erbringen; und zwar unabhängig davon, ob es die Reise tatsächlich durchführt oder nicht. Gibt hingegen der Reisende durch eine Stornierung gegenüber dem Beförderer zu erkennen, am geschlossenen Beförderungsvertrag nicht mehr festhalten zu wollen, besteht je nach Tarif die Gefahr, dass eventuell eine vollständige Ticketerstattung nicht in Betracht kommt bzw. eine Stornogebühr anfällt. Neben möglicherweise berechtigten Stornierungsgründen kommt es in diesem Zusammenhang ganz entscheidend darauf an, ob und wann eventuell die Reise annulliert wurde.

Der Begriff Annullierung ist im Reiserecht eng mit der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 verbunden. Die Annullierung wird danach als die Nichtdurchführung des geplanten Fluges definiert. Im Gegensatz zu der Stornierung kommt es also darauf an, dass die Annullierung nur seitens der Fluggesellschaft erfolgen kann und der Flug tatsächlich nicht durchgeführt wird. Denn die europäische Fluggastrechteverordnung sieht bei einem Flugausfall für die Passagiere nicht nur Ausgleichszahlungen und umfassende Unterstützungsleistungen vor, sondern auch einen Erstattungsanspruch. Der Anspruch ist abweichend von der Stornierung ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Streicht also die Fluggesellschaft den gebuchten Flug, so steht dem Fluggast die Erstattung der Flugscheinkosten zu, soweit er keine kostenlose Umbuchung auf einen Ersatzflug in Anspruch genommen hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der Reisende zum Zeitpunkt der Annullierung noch im Besitz einer gültigen Buchung war; sprich: der Beförderungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch bestand und von keiner Seite storniert wurde. Sollte nämlich der Reisende hinsichtlich der Flugreise schon vorher gegenüber dem Flugunternehmen die Stornierung erklärt haben, könnte dies als Rücktritt vom geschlossenen Beförderungsvertrag gewertet werden. Die Folge wäre, dass durch die frühzeitige Stornierung eventuell keine bestätigte Buchung zum Zeitpunkt der Annullierung besteht. Dem Reisenden würde folglich gegenüber dem ausführenden Beförderer zumindest aus der Verordnung kein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, geschweige denn eine Ausgleichsleistung zustehen.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Buchungen werden (entweder von dem Reisenden oder dem Verkehrsunternehmen) storniert, während Flüge (von der Fluggesellschaft) annulliert werden.

Ähnlich verhält es sich bei Zugreisen. Auch hier sieht die europäische Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 1371/2007 bei Zugausfällen bzw. relevanten Verspätungen unabhängig von dem gewählten Tarif eine Erstattung der vollständigen Fahrscheinkosten vor.  Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass der Fahrgast vorher nicht die Stornierung gegenüber dem Unternehmen erklärt hat und damit der Beförderungsvertrag zum Zeitpunkt der Zugstörung noch besteht.

Wie aus den voranstehenden Ausführungen zu ersehen ist, kann es sich bei der Unterscheidung zwischen einer Stornierung und einer Annullierung um eine juristisch relevante Frage handeln. Aufgrund der unterschiedlichsten und mitunter sehr komplexen Fallgestaltungen in diesem Bereich erscheint es sinnvoll, etwaige Erstattungs- und Entschädigungsansprüche im konkreten Einzelfall juristisch überprüfen zu lassen. Die Schlichtungsstelle  bietet für Verbraucher diesbezüglich eine kostenlose Möglichkeit.  

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