Flugstörungen auf Anschlussverbindungen

Welche Airline ist der richtige Anspruchsgegner im Falle einer Flugstörung?  

Wer eine Flugreise ins Ausland plant, wünscht sich häufig eine Direktverbindung. Allerdings werden von den Fluggesellschaften nicht von jedem Abflugort und nicht zu jedem Flugziel auch  Direktflüge angeboten. So müssen Reisende oftmals mit Umsteigeverbindungen Vorlieb nehmen. Neben etwaigen längeren Flugzeiten und längerfristigen Aufenthalten an den Zwischenzielen bergen Verbindungen mit mehreren Umstiegen aber auch im Falle einer Flugstörung die Gefahr weiterer besonderer Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten.

Die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 („VO“) in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH sieht bei Annullierungen, großen Verspätungen und Nichtbeförderungen Ausgleichszahlungen sowie umfassende Unterstützungsleistungen vor. Werden die bei einer Fluggesellschaft gebuchten Flüge jedoch zum Teil von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, haben in der Vergangenheit die in Anspruch genommenen Flugunternehmen gegenüber den Reisenden häufig an die andere Fluggesellschaft verwiesen und sich damit auf die fehlende Anwendbarkeit der VO ihnen gegenüber berufen. Dies trifft bei vielen Reisenden nicht nur auf Unverständnis, sondern ruft auch Verärgerung hervor. Die Beantwortung der Frage nach einem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in derartigen Fällen hängt jedoch – wie so häufig bei rechtlichen Problemen –  von der genauen Konstellation ab. Am besten lässt sich diese Fragestellung also anhand von konkreten Beispielen nachvollziehen. 

Angenommen bei einer Fluggesellschaft mit einem Sitz in der Europäischen Union („EU“) wurde eine Flugreise von Frankfurt nach Bangkok mit einem Umstieg in Abu Dhabi gebucht. Zudem sollte laut der Buchungsbestätigung der erste Flugabschnitt (Segment) von Frankfurt nach Abu Dhabi von der der europäischen Fluggesellschaft und das zweite Flugsegment von Abu Dhabi nach Bangkok von einer nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaft ausgeführt werden. Auf dem zweiten Flug kommt es zu einer Annullierung oder einer großen Verspätung. Die Reisenden machen nun gegenüber ihrem Vertragspartner die Zahlung einer Ausgleichsleistung geltend.

Im ersten Schritt wäre nun zu überprüfen, ob die VO überhaupt anwendbar wäre. Bei einer isolierten Betrachtung der „problembehafteten“ Teilstrecke müsste dies verneint werden. Denn sie gilt nach Art. 3 Abs. 1 VO grundsätzlich nur bei Flügen mit europäischem Bezug: Bei Flügen aus Mitgliedstaaten und bei Flügen zu Mitgliedstaaten, wenn das ausführende Flugunternehmen Mitglied der Gemeinschaft ist. Keine dieser Alternativen trifft auf die zweite Teilstrecke im vorgenannten Beispielsfall zu. Der Anschlussflug sollte von einer nicht europäischen Fluggesellschaft von einem Drittstaat in einen anderen erfolgen.

Die Frage der Anwendbarkeit der VO ist also vor allem bei verschiedenen ausführenden Fluggesellschaften und Umsteigeverbindungen problematisch, bei denen zwar ein Segment für sich genommen nicht in den Anwendungsbereich der VO fallen würde, ein anderes Segment oder alle Segmente zusammengenommen hingegen schon. Der EuGH hat hierzu mit Urteil vom 31.05.2018 festgestellt, dass die VO für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und die zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst (Rs. Wegener, C-537/17, Rn. 25). Das bedeutet im vorliegenden Beispielsfall, dass es auf die Zwischenlandung in Abu Dhabi bei der Frage der Anwendbarkeit nicht ankommt. Der streitgegenständliche Flug – bestehend aus mehreren Flugsegmenten – ist somit als ein „einziger Flug“ mit Abflugort in Frankfurt und Zielort in Bangkok anzusehen. Damit wäre die VO nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO auf den kompletten Flug anwendbar.

Nun könnte die in Anspruch genommene Fluggesellschaft einwenden, dass nicht sie, sondern die andere Fluggesellschaft den streitgegenständlichen Anschlussflug durchgeführt hat, welcher von der Flugstörung betroffen war. Denn der Geltungsbereich der VO erstreckt sich gemäß Art. 3 Abs. 5  i.V.m. Art. 2 lit. b) VO ausschließlich auf das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Im vorliegenden Fall war auf dem zweiten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Flugsegment nicht die Vertragspartnerin der Reisenden, sondern eine andere Fluggesellschaft ausführend. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der VO käme unter diesem Gesichtspunkt gegen die vertragliche Fluggesellschaft eigentlich nicht in Betracht.  

Nach der sog. ČeskéEntscheidung des EuGH vom 11.07.2019 (Rs. CS u.a. gg. České aerolinie a.s, 11.07.2019, C-502/18) kämen in derartigen Fällen dennoch Ansprüche aus der VO gegenüber der vertraglichen Fluggesellschaft in Betracht, selbst wenn diese den verspäteten oder aufgefallenen Flug nicht durchführen sollte. In diesem Urteil stellt der EuGH fest, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung unter folgenden Voraussetzungen gegen die nicht ausführende Fluggesellschaft richten kann: Erstens muss diese Vertragspartnerin sein und ein Flugsegment durchgeführt haben. Zweitens muss es sich bei den gebuchten Flugsegmenten um eine einheitliche Buchung handeln. Und drittens muss die andere das weitere Flugsegment durchführende Fluggesellschaft sog. Codesharing-Vertriebspartnerin sein. Um einen Fall des Codesharings handelt es sich, wenn sich die beiden Fluggesellschaften die Kapazitäten des betreffenden Fluges in der Weise teilen, dass neben den Fluggästen der einen auch Fluggäste der anderen Fluggesellschaft (des Codesharing-Vertriebspartners) eingebucht und befördert werden. Der Flug wird dann unter zwei verschiedenen IATA-Flugnummern durchgeführt.

Diese Rechtsprechung wird in der Folge auf weitere Konstellationen übertragen. So dürfte auch bei rein innereuropäischen Flügen im Falle einer einheitlichen Buchung die Flugstörung auf einem Flugsegment dem Codesharing-Vertriebspartners zuzurechnen sein, welcher das andere Flugsegment durchgeführt hat und zudem noch Vertragspartner des Reisenden ist. 

Der EuGH hat in Weiterführung der vorgenannten ČeskéRechtsprechung für einen bei einem Luftfahrtunternehmen der EU gebuchten Flug klargestellt, dass diese Entscheidung auch „in umgekehrter Richtung“ für Flüge aus Drittstaaten in die EU gilt (Beschluss vom 12.11.2020, Rs. SP gg. KLM Royal Dutch Airlines, C-367/20). Beispielsweise sieht eine gebuchte Flugreise von Toronto nach Frankfurt einen Umstieg in Amsterdam vor. Das erste von einer Störung betroffene Flugsegment soll von einer nicht europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Das zweite wird von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt, welche einerseits Codesharing-Vertriebspartnerin des anderen Flugunternehmens und anderseits auch Vertragspartner des betroffenen Fluggastes ist. In diesem Fall wäre keine Anwendbarkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a VO gegeben, da auch bei Betrachtung von Ausgangsflughafen (Toronto) und Zielort (Frankfurt) die Flugreise außerhalb der EU angetreten würde. Die Anwendbarkeit würde sich daher nach Art. 3 Abs. 1 lit. b VO richten. Danach muss es sich bei dem ausführenden Flugunternehmen zwar um ein europäisches handeln, was im vorliegenden Beispielfall aber nicht zuträfe. Allerdings wird die Flugstörung nach dem EuGH wiederum dem nicht ausführenden europäischen Flugunternehmen quasi „zugerechnet“, welches auch Vertragspartner des Fluggastes ist. In der Folge ist die VO auch in dieser Konstellation anwendbar.

Sollte die Vertragspartnerin in dieser umgekehrten Konstellation ihren Sitz aber nicht in der EU haben, so wäre die vorgenannte Rechtsprechung nicht einschlägig und die VO hingegen nicht anwendbar. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wäre dann ausgeschlossen.

Wie man daraus ersehen kann ist die Rechtslage bei einer Flugstörung bei mehreren Flugsegmenten komplex und bedarf einer juristischen Überprüfung im Einzelfall. Ob und gegen welche Airline Ansprüche aus der VO in derartigen Konstellationen in Betracht kommen, ist daher letztlich nicht pauschal zu beantworten.

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