Handy-Tickets – Unerwartetes erhöhtes Beförderungsentgelt

Verkehrsunternehmen bieten ihren Kunden die Möglichkeit, Tickets über „mobile Ticket-Apps“ statt an einem Fahrkartenautomaten oder in einer Verkaufsstelle vor Ort zu erwerben. Der Vorteil dieser „Handy-Tickets“ liegt auf der Hand: Flexibilität. Doch auch hier gilt es, Grundlegendes zu beachten. Andernfalls sehen sich Kunden trotz eines gekauften Tickets unerwartet der Geltendmachung eines erhöhten Beförderungsentgelts („Strafe“) von mindestens 60,00 EUR ausgesetzt, ggf. verbunden mit dem Vorwurf der Beförderungserschleichung (umgangssprachlich „Schwarzfahren“).

Aus Kundensicht mag es keinen Unterschied machen, ob ein „Handy-Ticket“ vor, während oder nach dem Einstieg erworben wurde. Schließlich ist das erforderliche Entgelt für die Fahrt im Ergebnis ge­zahlt. Aus den gesetzlichen Regelungen (u.a. § 5 Abs. 1 Eisenbahn-Verkehrsordnung) bzw. den an­wendbaren Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen und Verbünde geht jedoch ein­deu­tig hervor, dass Tickets vor dem Fahrtantritt (Einstieg) gekauft werden müssen. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass ein Ticket vorgezeigt werden (können) muss. So kann es nach dem eigent­lichen Kaufvorgang eine gewisse Zeit dauern, bis das Ticket auf dem Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird. Die Verantwortung für das mögliche Vorzeigen liegt bei den Nutzern. Dies betrifft generell auch eine vorhandene Internetverbindung oder einen geladenen Akku. Das gleiche gilt bei technischen Störungen der verwendeten App. Diese führen nicht automatisch dazu, dass die Geltend­machung eines erhöhten Beförderungsentgelts unzulässig wird. Häufig sind der Anbieter der App und das Verkehrsunternehmen nicht identisch. Ein Fehler in der App kann Letzterem dann auch nicht ohne weiteres angelastet werden.

Mitunter sind die vorstehenden Aspekte Nutzern „mobiler Ticket-Apps“ nicht bekannt oder für sie in ihrer individuellen Situation nicht nachvollziehbar. Entsprechend fühlen sie sich durch die Geltend­machung eines erhöhten Beförderungsentgelts ungerecht behandelt. Insbesondere, weil sie ihr Ver­halten nicht als ein strafrechtlich relevantes Erschleichen einer Beförderungsleistung im Sinne von § 265a StGB betrachten.

Eine pauschale (rechtliche) Bewertung ist insoweit nicht möglich. Hierzu ist eine Prüfung des Ein­zel­falls erforderlich, bei der auch die jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt werden können. Eine solche erfolgt im Rahmen des kostenlosen Schlichtungsverfahrens.

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